Die dadurch erlittene Umsatzeinbusse belaufe sich auf mindestens Fr. 40'000.00. Die Beschwerdegegnerin macht über diesen Betrag ebenfalls die Verrechnungseinrede geltend. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 — 10 II. Erwägungen