Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, der Beschwerdeführer habe sich im relevanten Zeitraum nicht nur im Arbeitnehmerverzug befunden, er habe zudem die arbeitsvertragliche Treuepflicht in krassester Weise verletzt, weshalb abgesehen vom Arbeitnehmerverzug einredeweise eine Verrechnung von Fr. 20'000.00 geltend gemacht werde. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass A. seit längerer Zeit unter dem Eintrag „D.“ im Telefonbuch bei der Swisscom Directories AG aufgeführt sei. Zuvor, so die Beschwerdegegnerin, habe A. eigenmächtig die Löschung des Eintrages der Beschwerdegegnerin veranlasst. Die dadurch erlittene Umsatzeinbusse belaufe sich auf mindestens Fr. 40'000.00.