In ihrer Begründung führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, A. habe die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung nicht erbracht, was durch zahlreiche Schreiben und Abmahnungen unter Beweis gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, der Beschwerdeführer habe sich im relevanten Zeitraum nicht nur im Arbeitnehmerverzug befunden, er habe zudem die arbeitsvertragliche Treuepflicht in krassester Weise verletzt, weshalb abgesehen vom Arbeitnehmerverzug einredeweise eine Verrechnung von Fr. 20'000.00 geltend gemacht werde.