Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 82 OR sowie Art. 324 OR verletzt, indem sie sich darin auf die Einwendung abstütze, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Vernehmlassung am 22. März 2010 ein mit dem Rechtsbegehren: „1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde vom 10. Februar 2010 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.