Seite 3 — 10 die Aktivitäten des Geschäftspartners nicht im Bild gewesen sei. So sei die offerierte Arbeitsleistung denn auch nicht abgerufen worden. Weiter wird sowohl eine Arbeitsverweigerung als auch ein arbeitsrechtlicher Verzug des Beschwerdeführers bestritten. Zudem weist der Beschwerdeführer daraufhin, seine im Oktober 2009 erfolgte fristlose Entlassung durch die Beschwerdegegnerin sei umgehend als haltlos zurückgewiesen worden, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilde. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 82 OR sowie Art.