Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei im relevanten Zeitraum von Februar bis Juni 2009 seinen Arbeitspflichten vollumfänglich nachgekommen und habe in dieser Zeit das Beziehungsnetz gepflegt und Kunden besucht. Er habe jedoch von B. keinerlei Weisungen und Vorgaben erhalten, sodass er über