Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall die C. zumindest glaubhaft gemacht habe, dass A. als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Zeitraum von Februar bis Juni 2009 nicht erbracht habe, was durch diverse ins Recht gelegte Urkundenbeweise belegt werde. Da A. diese Einwendungen nicht sofort habe entkräften können und die Glaubhaftmachung genüge, damit der Rechtsöffnungsrichter keine materiell-rechtliche Entscheide treffen könne, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. F. Gegen diesen Entscheid liess A. am 10. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: