A. ist im Rahmen seiner gesundheitlich bedingten Möglichkeiten vor allem für die Aufrechterhaltung des Beziehungsnetzes und der Auftragsakquisition zuständig. Er kann auch im Rahmen seiner Möglichkeiten zu anderen Arbeitseinsätzen, insbesondere als Konzessionsträger zu Kontrollaufgaben und Beratungen, hinzugezogen werden, nicht jedoch für Handlangerarbeiten.“