{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-10_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_10", "Checksum": "f3de4ad906ffa50645718c55b23b2106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:13", "Checksum": "8ffec398f4d46b496c77df02037696f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Aufgrund des Gesagten ist auf die von der Beschwerdegegnerin geltend\ngemachte Tilgung durch Verrechnung nicht weiter einzugehen.\n\n5. Selbst wenn eine Identität zwischen der Betriebenen und dem Schuldner in\nder Schuldanerkennung gegeben wäre, so könnte man aufgrund der in SKG 05 48\nnoch verdeutlichten Praxis zur Glaubhaftmachung von Einwendungen sowie\naufgrund der bei den Akten liegenden Korrespondenz, welche nicht dem\nNovenverbot unterliegt, zum Schluss kommen, dass die Einwendungen nicht\nhaltlos sind. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln\nwahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die\nWahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt\ner, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare\nGründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die\nWahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. SKG 05 48 S. 5 f.). Wenn der\nArbeitgeber also nicht in haltloser Weise geltend macht, der Arbeitnehmer habe\nseine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht und wenn\ndiese Einwendungen vom Arbeitnehmer nicht sofort entkräftet werden, so kann\nkeine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 126 zu\nArt. 82 SchKG). Rechtanwalt lic. iur. E. Vogel hat schon vor Einleitung der\nBetreibung entsprechende Einwände erhoben, namentlich mit Schreiben vom 28.\nJuli 2009 an A. (vgl. act. 03/3). Bei den Akten der Vorinstanz befinden sich keine\nEntkräftigungen des Arbeitnehmers. Was im Beschwerdeverfahren dazu\neingereicht wurde, unterliegt dem Novenverbot. Auch was im\nBeschwerdeverfahren vom Arbeitnehmer zu Art. 324 OR sowie Art. 82 OR\nvorgetragen wird, hilft ihm im Rechtsöffnungsverfahren nicht; solches könnte\nallenfalls im ordentlichen Verfahren, in welchem umfassende Beweismittel zur\nVerfügung stehen, von Relevanz sein. In diesem Zusammenhang finden sich bei\nden Akten keine Beweise, dass A. seine Arbeitsleistung gehörig und erfolglos\nangeboten hätte (vgl. Basler Kommentar, OR I, 4. Auflage, 2007, N. 1 ff. zu Art.\n324 OR), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.\n\n6. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann für einen\ngerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem\n\nSeite 8 — 10\nStreitwert über\nFr. 1'000.- bis Fr. 10'000.- eine Spruchgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 300.- verlangt\nwerden. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann\nfür seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache\nder für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).\nDa der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, gehen die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- zu seinen Lasten. In\nbetreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht\nder obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf\nKosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen,\nderen Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den\nnotwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die\nangemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 600.- festgesetzt wird.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 inkl. MwSt. zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}