{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-10_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_10", "Checksum": "f3de4ad906ffa50645718c55b23b2106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:13", "Checksum": "8ffec398f4d46b496c77df02037696f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 10\nLardelli vom\n13. August 2009 sowie vom 30. Oktober 2009. Mit Schreiben vom 13. August\n2009 werden insbesondere die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin betreffend den\nArbeitnehmerverzug bestritten und mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 wird die\nfristlose Kündigung als haltlos zurückgewiesen. Diese Dokumente müssen\naufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. Ebenfalls dem Novenverbot\nunterliegen die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren\neingereichten Unterlagen (Akten 1 – 5).\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nFrage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die\nhemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die\nBetreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit\nanderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den\nmateriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht\nzu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes\n(SchKG; SR 821.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen,\nwenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch\nUnterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch\nEinwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische\nRechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem\nauch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung\ngesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners\nauch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und\nderen Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur\nZahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980,\n§ 1 N 1).\n\n4. Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet Ziffer 10 der zwischen A. und\nB. am 19. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung. Geltend gemacht hat\nA. seine Lohnforderung jedoch gegenüber der C., welche im jetzigen Verfahren\nals Beschwerdegegnerin auftritt.\n\na) Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist im Rechtsöffnungsverfahren\nvon Amtes wegen zu prüfen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 50 f. zu\nArt. 82 SchKG, PKG 2000 Nr. 14). Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter\n\nSeite 6 — 10\ndie Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht bestimmte Einwände glaubhaft\nmacht. Daraus ist zu schliessen, dass im Rechtsöffnungsverfahren der Betriebene\npassiv legitimiert ist und der Entscheid sich gegen ihn richten muss. Das ergibt\nsich auch aus der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens als eines reinen\nVollstreckungsverfahrens, in dem darüber entschieden wird, ob eine bestimmte\nBetreibung, die ein bestimmter Gläubiger für eine bestimmte Forderung gegen\neinen bestimmten Schuldner eingeleitet hat, fortgesetzt werden darf oder nicht\n(BGE 94 I 365 S. 373). Nach dem Gesagten ist die C. als Betriebene im\nvorliegenden Verfahren somit grundsätzlich passivlegitimiert.\n\nb) Eine andere Frage ist, ob die C. für die geltend gemachte Forderung\nüberhaupt, das heisst materiellrechtlich einzustehen hat oder nicht. Die C. ist wie\nausgeführt nicht Partei in der Vereinbarung vom 19. November 2008. Dies konnte\nsie auch nicht sein, denn der Handelsregistereintrag erfolgte erst am 28.\nNovember 2008 mit B. als Einzelzeichnungsberechtigtem. Gemäss Art. 779a Abs.\n1 OR haften Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der\nGesellschaft handeln, persönlich und solidarisch. In Abs. 2 ist sodann weiter\nbestimmt, dass die Handelnden befreit werden und nur die Gesellschaft haftet,\nwenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die\nausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, übernimmt. In vorliegender\nAngelegenheit wurde die Verpflichtung gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung vom\n19. November 2008 – und dies ist evident – weder im Namen der C. eingegangen,\nnoch geht aus den Akten hervor, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt durch\nsie\nübernommen wurde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Vereinbarung vom\n19. November 2008 noch aus den übrigen Akten. So erscheint auf der Anzeige\nbetreffend Lohnpfändung vom 11. Juni 2009 als Arbeitgeber B. und nicht die C..\nIm vorliegenden Fall bedeutet dies, dass B. persönlich und alleine für die mit der\nVereinbarung vom 19. November 2008 eingegangenen Verpflichtungen haftet. In\nZiffer 12 dieser Vereinbarung wurde denn auch festgehalten, dass B. persönlich\nfür die Einhaltung der Vereinbarung verantwortlich sei.\n\nc) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG muss eine Schuldanerkennung durch\nUnterschrift des Schuldners bekräftigt werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,\na.a.O., N. 12 f. zu Art. 82 SchKG). Möglich ist auch, dass sich eine\nSchuldanerkennung aus mehreren Urkunden (Briefe, etc.) ergibt (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 82 SchKG). Zwar hat B.\nRechtsanwalt lic. iur. E. Vogel bezüglich der C. mandatiert, welcher jedoch in\nseiner Korrespondenz nie eine Anerkennung der Schuld abgegeben hat.\n\nSeite 7 — 10\nd) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die C. für die mit\nVereinbarung vom 19. November 2008 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht\nhaftbar gemacht werden kann, weshalb die vorliegende\nRechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist.\n\n"}