{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-10_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_10", "Checksum": "f3de4ad906ffa50645718c55b23b2106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:13", "Checksum": "8ffec398f4d46b496c77df02037696f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n 2. Der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in der\nBetreibung Nr. 20905800 vor dem Betreibungsamt des\nKreises Chur sei aufzuheben und die Rechtsöffnung in der\nHöhe von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem\n01.05.2009 zu erteilen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.“\n\nDer Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei im relevanten Zeitraum\nvon Februar bis Juni 2009 seinen Arbeitspflichten vollumfänglich nachgekommen\nund habe in dieser Zeit das Beziehungsnetz gepflegt und Kunden besucht. Er\nhabe jedoch von B. keinerlei Weisungen und Vorgaben erhalten, sodass er über\n\nSeite 3 — 10\ndie Aktivitäten des Geschäftspartners nicht im Bild gewesen sei. So sei die\nofferierte Arbeitsleistung denn auch nicht abgerufen worden. Weiter wird sowohl\neine Arbeitsverweigerung als auch ein arbeitsrechtlicher Verzug des\nBeschwerdeführers bestritten. Zudem weist der Beschwerdeführer daraufhin,\nseine im Oktober 2009 erfolgte fristlose Entlassung durch die\nBeschwerdegegnerin sei umgehend als haltlos zurückgewiesen worden, was\njedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilde. Abschliessend macht der\nBeschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 82 OR\nsowie Art. 324 OR verletzt, indem sie sich darin auf die Einwendung abstütze, der\nArbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht\nerbracht.\n\nG. Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 verzichtete das\nBezirksgerichtspräsidium Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die\nBeschwerdegegnerin reichte ihre Vernehmlassung am 22. März 2010 ein mit dem\nRechtsbegehren:\n\n„1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde vom 10. Februar 2010 sei\nvollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers.“\n\nIn ihrer Begründung führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, A.\nhabe die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung nicht erbracht, was durch\nzahlreiche Schreiben und Abmahnungen unter Beweis gestellt worden sei. Die\nBeschwerdegegnerin bringt zudem vor, der Beschwerdeführer habe sich im\nrelevanten Zeitraum nicht nur im Arbeitnehmerverzug befunden, er habe zudem\ndie arbeitsvertragliche Treuepflicht in krassester Weise verletzt, weshalb\nabgesehen vom Arbeitnehmerverzug einredeweise eine Verrechnung von\nFr. 20'000.00 geltend gemacht werde. Weiter macht die Beschwerdegegnerin\ngeltend, dass A. seit längerer Zeit unter dem Eintrag „D.“ im Telefonbuch bei der\nSwisscom Directories AG aufgeführt sei. Zuvor, so die Beschwerdegegnerin, habe\nA. eigenmächtig die Löschung des Eintrages der Beschwerdegegnerin veranlasst.\nDie dadurch erlittene Umsatzeinbusse belaufe sich auf mindestens\nFr. 40'000.00. Die Beschwerdegegnerin macht über diesen Betrag ebenfalls die\nVerrechnungseinrede geltend.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 10\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde vom 10. Februar 2010 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle\nsich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz\nund Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und\nProzessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG,\nBasel/Genf/München 1998, N. 50 und 90. zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht\nhat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen\nVoraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum\nGanzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des\nKantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde\nzusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es\nhandelt sich dabei um die Schreiben seines Rechtsanwaltes lic. iur. Reto A.\n\n"}