{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-10_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa041d886027fb7ae07b1e507288f72ddb551dc5a182267d336e7a7a273cf260edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_10", "Checksum": "f3de4ad906ffa50645718c55b23b2106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:13", "Checksum": "8ffec398f4d46b496c77df02037696f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 10\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 10 01. Juli 2010\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Küng\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 6. Januar 2010,\nmitgeteilt am 29. Januar 2010, in Sachen des Gesuchstellers und\nBeschwerdeführers gegen die C . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 19. November 2008 schlossen A. und B. eine Vereinbarung „über die\nkünftige Zusammenarbeit“ ab. Dabei wurde unter Ziffer 10 Folgendes vereinbart:\n\n„10. B. verpflichtet sich, A. - in Kenntnis seiner gesundheitlichen\nProbleme - in der neuen „C.“ für die Dauer von mindestens\n5 (fünf) Jahren als Arbeitnehmer anzustellen und ihm einen\nLohn von mindestens netto CHF 1'500.00 monatlich\nauszurichten. A. ist im Rahmen seiner gesundheitlich\nbedingten Möglichkeiten vor allem für die Aufrechterhaltung\ndes Beziehungsnetzes und der Auftragsakquisition\nzuständig. Er kann auch im Rahmen seiner Möglichkeiten\nzu anderen Arbeitseinsätzen, insbesondere als\nKonzessionsträger zu Kontrollaufgaben und Beratungen,\nhinzugezogen werden, nicht jedoch für\nHandlangerarbeiten.“\n\nB. Da die vereinbarten monatlichen Lohnzahlungen von Fr. 1'500.00 im\nZeitraum Februar bis Juni 2009 ausblieben, reichte A. beim Betreibungsamt Kreis\nChur das Betreibungsbegehren ein. Mit dem am 1. September 2009 ausgestellten\nZahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 20905800 wurde die C. aufgefordert,\ndie Forderung in der Höhe von\nFr. 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2009 zu begleichen. Als\nForderungsgrund wurden die offenen Lohnzahlungen für die Monate Februar bis\nJuni 2009 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde B. am 14. September 2009\nzugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nC. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, überbracht am 7. Dezember 2009,\ngelangte A. an das Bezirksgericht Plessur und ersuchte um provisorische\nRechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.\n\nD. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 zur\nRechtsöffnungsverhandlung am Mittwoch, 6. Januar 2010, um 11.15 Uhr\nvorgeladen. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahmen A., sowie als Vertreter\nder C. B. im Beisein seines Rechtsanwaltes\nlic. iur. Erich Vogel teil. Letzterer machte von der Möglichkeit, sich schriftlich\nvernehmen zu lassen Gebrauch und stellte folgenden Antrag:\n\n„1. Die Rechtsöffnungsgesuche Proz. Nr. 330-2009-317 / 318\nund 319 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nGesuchsteller.“\n\nSeite 2 — 10\nE. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 6. Januar 2010, mitgeteilt am 29. Januar 2010\n(Proz. Nr. 330 - 2009 -318), wie folgt:\n\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung\nNr. 20905800 des Betreibungsamtes Chur wird\nabgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von\nCHF 300.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind\ninnert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des\nBezirksgerichts Plessur zu überweisen.\nAusseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin\nfür ihre Umtriebe mit CHF 220.00, zuzüglich\nMehrwertsteuer, zu entschädigen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden\nFall die C. zumindest glaubhaft gemacht habe, dass A. als Arbeitnehmer seine\nArbeitsleistung im Zeitraum von Februar bis Juni 2009 nicht erbracht habe, was\ndurch diverse ins Recht gelegte Urkundenbeweise belegt werde. Da A. diese\nEinwendungen nicht sofort habe entkräften können und die Glaubhaftmachung\ngenüge, damit der Rechtsöffnungsrichter keine materiell-rechtliche Entscheide\ntreffen könne, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.\n\nF. Gegen diesen Entscheid liess A. am 10. Februar 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\n„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirkspräsidiums\nPlessur vom 06./29. Januar 2010 sei aufzuheben.\n\n"}