– dass die Sache somit an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Konkurseröffnungsverfahrens zurückzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, Seite 4 — 6 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 5 — 6 verfügt: