– dass die Konkurserhandlung somit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Schuldnerin durchgeführt wurde, was zur Aufhebung des Konkursentscheides führt, – dass unter den gegebenen Umständen auch für die Zustellung des Konkursentscheides die Zustellfiktion nicht gilt, da die Schuldnerin vom laufenden Verfahren keine Kenntnis hatte, – dass somit nicht festgestellt werden kann, wann die Schuldnerin genau vom Konkursentscheid Kenntnis erhielt, – dass somit nicht von einer verspäteten Beschwerde ausgegangen werden kann, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben ist,