– dass die blosse Zustellung der Konkursandrohung nicht dazu führt, dass der Schuldner unmittelbar mit der Einleitung eines Konkurseröffnungsverfahrens rechnen muss, da dem Gläubiger einerseits gemäss Art. 166 SchKG dafür 15 Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit bleibt und anderseits der Gläubiger an den Richter gelangen muss (anderer Meinung: Philippe Seite 3 — 6 Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 169 SchKG),