– dass gemäss Art. 186 SchKG den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren anzuzeigen ist, – dass es grundsätzlich genügt, wenn die Vorladung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt wird, – dass die Vorladung aber erst dann als rechtsgültig zugestellt gilt, wenn sie einer Person ausgehändigt wird, welche zur Entgegennahme befugt war, was bei einer GmbH unter anderem ein Mitglied der Geschäftsführung ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 11 zu Art. 168 SchKG),