{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-105_2010-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_105_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd9bdd6e7aed0c75be05e976272d5322da66d13da1b2ebc624cfe84a161810bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760fd9bdd6e7aed0c75be05e976272d5322da66d13da1b2ebc624cfe84a161810bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_105", "Checksum": "8fc9af3b13caae4f8805656c3c0760d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2010 KSK 2010 105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.12.2010 KSK 2010 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:09", "Checksum": "482db9ab62572837920751b78993656b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2010 KSK 2010 105\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 105\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 4. November 2010,\nmitgeteilt am 4. November 2010, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina\nSturzenegger, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 01. Dezember 2010, in die von\nder Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in\nErwägung,\n\n– dass die Y. am 06. Oktober 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja das\nGesuch um Eröffnung des Konkurses über die X. stellte,\n\n– dass dieses Gesuch gestützt auf die am 04. März 2010 ausgestellte\nKonkursandrohung erfolgte, welche gleichentags der Gesellschafterin A.\nausgehändigt wurde,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja der Schuldnerin am 06. Oktober\n2010 die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 04. November 2010 mit\neingeschriebener Postsendung zustellte,\n\n– dass diese Vorladung von der X. bei der Post nicht abgeholt wurde, so dass\ndiese dem Bezirksgericht Maloja retourniert wurde,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja gemäss handschriftlicher Notiz auf\ndem Briefumschlag der retournierten Postsendung die Vorladung am 19.\nOktober 2010 per A-Post an die Vertreterin der X., A., zustellte,\n\n– dass die Konkursverhandlung offensichtlich in Abwesenheit der Schuldnerin\nam 04. November 2010 stattfand und am gleichen Tag über sie der Konkurs\neröffnet wurde,\n\n– dass der Konkursentscheid am 04. November 2010 mitgeteilt wurde, indessen\nnicht zugestellt werden konnte,\n\n– dass die Schuldnerin der Post einen Rückbehalteauftrag bis am 01. Dezember\n2010 erteilt hatte,\n\n– dass die X. am 22. November 2010 dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja\nmitteilte, sie habe am 19. November 2010 von der Bank erfahren, dass über\nsie der Konkurs eröffnet worden sei,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 26. November 2010 der\nSchuldnerin mitteilte, sie müsse sich für eine allfällige Beschwerde an das\nKantonsgericht wenden,\n\nSeite 2 — 6\n– dass die X. am 01. Dezember 2010 (Poststempel) beim Kantonsgericht von\nGraubünden Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einreichte und geltend\nmachte, sie habe die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten,\n\n– dass gemäss Art. 186 SchKG den Parteien wenigstens drei Tage vorher die\ngerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren anzuzeigen ist,\n\n– dass es grundsätzlich genügt, wenn die Vorladung mit eingeschriebener\nPostsendung zugestellt wird,\n\n– dass die Vorladung aber erst dann als rechtsgültig zugestellt gilt, wenn sie\neiner Person ausgehändigt wird, welche zur Entgegennahme befugt war, was\nbei einer GmbH unter anderem ein Mitglied der Geschäftsführung ist (vgl.\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 11 zu Art. 168\nSchKG),\n\n– dass im vorliegenden Fall erstellt ist, dass die mit eingeschriebener\nPostsendung zugestellte Vorladung bei der Post nicht abgeholt wurde und\nsomit nicht zugestellt werden konnte,\n\n– dass sich das Bezirksgericht Maloja auch nicht auf die Zustellfiktion gemäss\nbundesgerichtlicher Praxis berufen kann, welche grundsätzlich davon ausgeht,\ndass eine Gerichtsurkunde als zugestellt gilt, wenn der Empfänger diese auch\nnach Ansetzung der siebentägigen Abholfrist durch die Post nicht abholt,\n\n– dass eine Zustellung in diesem Fall nur angenommen werden darf, wenn der\nAdressat mit der Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hatte\nrechnen müssen,\n\n– dass dies angenommen werden darf, wenn ein Prozessrechtsverhältnis\nbereits entstanden ist, das heisst wenn die betreffende Partei von einem sie\nbetreffenden Verfahren Kenntnis erhalten hat und demnach nach Treu und\nGlauben mit der Zustellung weiterer Post durch das Gericht rechnen muss\n(vgl. dazu BGE 130 III 396),\n\n– dass die blosse Zustellung der Konkursandrohung nicht dazu führt, dass der\nSchuldner unmittelbar mit der Einleitung eines Konkurseröffnungsverfahrens\nrechnen muss, da dem Gläubiger einerseits gemäss Art. 166 SchKG dafür 15\nMonate seit Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit bleibt und anderseits der\nGläubiger an den Richter gelangen muss (anderer Meinung: Philippe\n\nSeite 3 — 6\nNordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 169\nSchKG),\n\n– dass die Auffassung des Kantonsgerichts umso begründeter ist, als die\nKonkursandrohung bereits am 04. März 2010 zugestellt, das\nKonkursbegehren indessen erst am 06. Oktober 2010 eingereicht wurde,\n\n– dass somit die mit eingeschriebener Post versandte Vorladung nicht als\nzugestellt gilt,\n\n"}