 dass unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es keinen Rechtsstillstand benötigt, damit X. seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren kann (vgl. zum Ganzen Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG; BGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),  dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die Ablehnung des Rechtsstillstandes sein Ermessen nicht überschritten hat,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,