 dass im Weiteren feststeht, dass sich die Krankheit nicht derart auswirkt, dass es X. unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen oder selbst zu handeln, hat er doch einerseits selbst während der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit am 14. November 2010 dem Betreibungsamt Oberengadin ein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstands eingereicht und hat er am 24. November 2010 C. eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt,