 dass die schwere Krankheit sich derart auswirken muss, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist,  dass sowohl dem Betreibungsamt Oberengadin als auch der Aufsichtsbehörde als Nachweis der Krankheit lediglich ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals B. eingereicht wurde, aus welchem bloss hervorgeht, dass X. in der Zeit vom 08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,  dass daraus nicht ersichtlich ist, dass eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG vorliegt und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Unterlagen über seine Krankheit einzureichen,