 dass das Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,  dass gemäss Art. 61 SchKG einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewährt werden kann,  dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Betreibungsamtes handelt, bei dem alle massgeblichen Umstände zu würdigen sind, Seite 2 — 5  dass für den Nachweis der schweren Krankheit ein summarisch gehaltenes Arztzeugnis ohne Diagnose nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen darf,