 dass X. am 24. November 2010 eine Vollmacht an C. ausstellte, wonach diese als seine Bevollmächtigte in Sachen Beschwerdeverfahren gegen das Betreibungsamt Kreis Oberengadin ernannt wurde,  dass C. im Namen von X. am 29. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010 anfocht mit gleichzeitigem Begehren, es sei X. infolge schwerer Erkrankung der Rechtsstillstand zu gewähren,  dass dem Gesuch als Nachweis für die Krankheit wiederum lediglich das erwähnte ärztliche Zeugnis beilag,