 dass X. am 14. November 2010 dem Betreibungsamt ein Gesuch um Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG einreichte und dieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete (zahlreiche Operationen infolge eines Hirntumors),  dass X. dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. A. vom Kantonsspital B. beilegte, aus welchem lediglich hervorgeht, dass er vom 08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,  dass das Betreibungsamt Oberengadin das Gesuch am 19. November 2010 ablehnte mit der Begründung, eine Einvernahme, allenfalls in der Klinik, werde als durchaus zumutbar in Betracht gezogen,