{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-104_2010-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_104_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097633e60327883c05fc2830fc8b22c3d1119d1a6a11936659432180d880f9ea4276edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097633e60327883c05fc2830fc8b22c3d1119d1a6a11936659432180d880f9ea4276edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_104", "Checksum": "d95013a2d1792b10c891eace6c0829e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2010 KSK 2010 104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.12.2010 KSK 2010 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsstillstand | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:11", "Checksum": "0f04ceea9b8f5eef8900cefdebc73c06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.12.2010 KSK 2010 104\nRegeste:\nRechtsstillstand | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 104\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch C., Schmittegasse\n15, 5034 Suhr,\ngegen\ndie Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 19. November 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Rechtsstillstand,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember\n2010 zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt Oberengadin im November 2010 gegen X. drei\nZahlungsbefehle von verschiedenen Gläubigern zugestellt hat,\n\n dass X. am 14. November 2010 dem Betreibungsamt ein Gesuch um\nGewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG einreichte und\ndieses mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete (zahlreiche\nOperationen infolge eines Hirntumors),\n\n dass X. dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Prof. Dr. med. A. vom\nKantonsspital B. beilegte, aus welchem lediglich hervorgeht, dass er vom 08.\nNovember bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,\n\n dass das Betreibungsamt Oberengadin das Gesuch am 19. November 2010\nablehnte mit der Begründung, eine Einvernahme, allenfalls in der Klinik, werde\nals durchaus zumutbar in Betracht gezogen,\n\n dass X. am 24. November 2010 eine Vollmacht an C. ausstellte, wonach diese\nals seine Bevollmächtigte in Sachen Beschwerdeverfahren gegen das\nBetreibungsamt Kreis Oberengadin ernannt wurde,\n\n dass C. im Namen von X. am 29. November 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs einreichte und die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin\nvom 19. November 2010 anfocht mit gleichzeitigem Begehren, es sei X. infolge\nschwerer Erkrankung der Rechtsstillstand zu gewähren,\n\n dass dem Gesuch als Nachweis für die Krankheit wiederum lediglich das\nerwähnte ärztliche Zeugnis beilag,\n\n dass das Betreibungsamt Oberengadin am 06. Dezember 2010 auf die\nEinreichung einer Vernehmlassung verzichtete,\n\n dass gemäss Art. 61 SchKG einem schwerkranken Schuldner für eine\nbestimmte Zeit Rechtsstillstand gewährt werden kann,\n\n dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid des Betreibungsamtes\nhandelt, bei dem alle massgeblichen Umstände zu würdigen sind,\n\nSeite 2 — 5\n dass für den Nachweis der schweren Krankheit ein summarisch gehaltenes\nArztzeugnis ohne Diagnose nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden\nund als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen\ndarf,\n\n dass die schwere Krankheit sich derart auswirken muss, dass dem Schuldner\ndie Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist,\n\n dass sowohl dem Betreibungsamt Oberengadin als auch der Aufsichtsbehörde\nals Nachweis der Krankheit lediglich ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals\nB. eingereicht wurde, aus welchem bloss hervorgeht, dass X. in der Zeit vom\n08. November bis 31. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig ist,\n\n dass daraus nicht ersichtlich ist, dass eine schwere Krankheit im Sinne von Art.\n61 SchKG vorliegt und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten\ngewesen wäre, entsprechende Unterlagen über seine Krankheit einzureichen,\n\n dass im Weiteren feststeht, dass sich die Krankheit nicht derart auswirkt, dass\nes X. unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen oder selbst zu\nhandeln, hat er doch einerseits selbst während der vom Arzt festgestellten\nArbeitsunfähigkeit am 14. November 2010 dem Betreibungsamt Oberengadin\nein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstands eingereicht und hat er am\n24. November 2010 C. eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erteilt,\n\n dass unter diesen Umständen ohne Weiteres davon ausgegangen werden\nkann, dass es keinen Rechtsstillstand benötigt, damit X. seine Rechte im\nBetreibungsverfahren wahren kann (vgl. zum Ganzen Thomas Bauer, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N4 ff. zu Art. 61 SchKG;\nBGE 7B.232/2003 und 7B.227/2004),\n\n dass das Betreibungsamt Oberengadin unter diesen Umständen durch die\nAblehnung des Rechtsstillstandes sein Ermessen nicht überschritten hat,\n\n dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten\ndes Kantons Graubünden gehen,\n\nSeite 3 — 5\n dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 4 — 5\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n"}