62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Aufwand hat der Beschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 200.-- festgesetzt wird. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat.