Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 und deren Aufhebung irgendeinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 hatte. Somit ist die Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen.