An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerverfügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1). Die kommunale Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ins Recht gelegt und im Schreiben vom 15. April 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit in Rechtskraft erwachsener kantonaler Verfügung vom 29. Oktober 2010 (recte: 2009) die Gemeindesteuern frist- und formgerecht verfügt worden seien.