34 zu Art. 2 ZGB). Seite 9 — 11 d) An der Qualifizierung der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 als gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde C. am 21. Januar 2010 eine Nach- und Strafsteuerverfügung erlassen und diese am 15. April 2010 wieder aufgehoben hat (RA X. act. 1).