Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich anerkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat. Die Vorinstanz erkannte diesen offensichtlichen Rechtsmissbrauch zu Recht, selbst wenn die entsprechende Einrede vom Beschwerdegegner nicht erhoben worden wäre, da er von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Honsell, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N