Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) handelt, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren gegen den materiellen Bestand der Steuerforderung wehrt, nachdem er die entsprechenden Steuerfaktoren und den gesamten Steuerbetrag ausdrücklich anerkannt und die darauf gestützte Veranlagungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat.