Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt hat.