Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar. Mit der unterschriftlichen Anerkennung der der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Steuerfaktoren und des gesamten Steuerbetrages am 20. Oktober 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Rückzug seiner Einsprachen bereit (Beschwerdegegner act. 04/2). Daraus erhellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im mit der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedenfalls gewahrt wurde und dieser von den ihm zustehenden Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht hat.