Inkrafttretens anwendbar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn - was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden wäre, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht bestünde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 327a mit Hinweisen). Von einer sachlichen Unzuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung kann somit keine Rede sein. Weitere mögliche Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die angeblich nicht gehörige Einleitung des Nachsteuerverfahrens keinen solchen dar.