Seite 8 — 11 der kommunalen Nach- und Strafsteuern konnte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sodann - wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht - auf Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemein- de- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) stützen, wonach die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde fällt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand einer unzulässigen Rückwirkung ist dabei nicht zu hören. Als Verfahrensvorschrift ist Art. 25 Abs. 4 GKStG grundsätzlich mit dem Tag des