Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die der Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegende Steuerforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt oder das Recht auf deren Veranlagung verwirkt war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zieht die Missachtung der Verwirkungsfrist bei der Steuerveranlagung ohnehin nicht deren absolute Nichtigkeit nach sich, zumal es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel handelt (Urteil des Bundesgerichts 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995 E. 5).