c) Nach dem Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Betreibungsforderung auf einer den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung beruht und keine zulässigen Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben wurden. Da der Rechtsöffnungsrichter den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr prüfen kann, ist somit die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, die Veranlagungsverfügung vom 29. Oktober 2009 sei nichtig, was vom Beschwerdeführer mit keinem Wort vorgebracht wird, jedoch von Amtes wegen zu prüfen ist (PKG 1990 Nr. 29). Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende