StG zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung. Der Einwand, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen (Art. 125 Abs. 1 StG), ein Nachsteuerverfahren einzuleiten oder die Nachsteuer festzusetzen (Art. 146 Abs. 1 und 3 StG) verjährt beziehungsweise verwirkt sei, stellt damit keine zulässige Einrede nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Eingewendet werden könnte höchstens, seit der rechtskräftigen Festsetzung der Steuern sei die fünf- beziehungsweise zehnjährige Bezugsverjährungfrist nach Art. 126 StG abgelaufen.