Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Nach- und Strafsteuer sei verwirkt, verkennt er, dass im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr überprüft werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG haben sich die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung auf die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung zu stützen; Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren hingegen nicht berücksichtigt werden (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Entsprechend unterscheiden auch Art. 125 f. StG zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung.