b) Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; Eröffnungsmängel werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.