Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteuerverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben. Selbstverständlich habe die Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 2009 durch den Aufhebungsbeschluss der Gemeinde C. nicht wieder rechtswirksam werden können. Schliesslich dürfe das GKStG nicht rückwirkend angewandt werden, weshalb der Kanton Graubünden nicht berechtigt sei, vom Beschwerdeführer eine kommunale Nach- und Strafsteuer zu erheben.