Seite 6 — 11 tung des Betreibungsverfahrens geltend gemacht (zuletzt am 24. April 2010 gegenüber der Gemeinde C. und am 31. Juli 2010 gegenüber dem Kanton Graubünden). Sodann sei anfangs 2010 klar gewesen, dass die Gemeinde C. eine Nachsteuer verlange. Betrieben worden sei er aber nicht von der Gemeinde C., sondern vom Kanton Graubünden. Die Gemeinde C. habe ihre Nach- und Strafsteuerverfügung vom 21. Januar 2010 am 15. April 2010 wieder aufgehoben.