4.a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, weder der Kanton Graubünden noch die Gemeinde C. hätten ihm bezüglich des kommunalen Nach- und Strafsteuerverfahrens je einen Einleitungsbeschluss zukommen lassen. Die Steuerforderung sei bereits seit geraumer Zeit verwirkt und seine Berufung hierauf könne gar nicht rechtsmissbräuchlich sein. Abgesehen davon sei der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit vom Beschwerdegegner auch gar nicht geltend gemacht worden. Dies zu Recht, denn er habe die Verwirkung bereits lange vor der Einlei-