Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde. Tat er dies selber nicht, so hat er dies selber zu vertreten. Sein Einwand, er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er um die Vertretung des Beschwerdegegners gewusst hätte, verdient keinen Schutz, steht es diesem doch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei, durch wen er sich vertreten lassen will. Auch bestand kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Person des Vertreters des Beschwerdegegners im Voraus zu erfahren.