Indem der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners. Immerhin hat er am 14. Oktober 2010 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen und wusste er aufgrund der Vorladung vom 29. September 2010, dass die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung möglich, aber nicht zwingend erforderlich war. Das rechtliche Gehör wurde ihm somit offensichtlich gewährt. Er musste selbstredend damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würde.