A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen. Vielmehr traten sie in der Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdegegners auf und wurden sie hierzu von der kantonalen Steuerverwaltung doch auch ausdrücklich bevollmächtigt. Indem der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung absah, verzichtete er freiwillig auf eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen des heutigen Beschwerdegegners.