A. von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act. 04/4), ist es in keiner Weise zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner an der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hat vertreten lassen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um den Rechtskonsulenten sowie den Steuerverwalter der Gemeinde C. handelt, kann mitnichten gesagt werden, Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. hätten als Vertreter der Gemeinde C. an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen.