Seite 5 — 11 b) Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (AnwaltsG; BR 310.100) bestimmt als Ausnahme vom Anwaltsmonopol (Art. 3 Abs. 1 AnwaltsG), dass die Vertretung vor dem (erstinstanzlichen) Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausnahmsweise nicht den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist, weshalb die Parteien in diesem Verfahren alle handlungsfähigen Personen mit ihrer Vertretung beauftragen können. Angesichts der Rechtsanwalt Dr. iur. A. von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 14. Oktober 2010 erteilten Vollmacht mit Substitutionsmöglichkeit (Beschwerdegegner act.