Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien. Sie hätten denn auch erstmals den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit erhoben, zu dem er sich aber nicht mehr habe äussern können. Er hätte an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese beiden Vertreter der Gemeinde C. zum Gesuch des Kantons Graubünden eigene Aussagen hätten machen dürfen.