3.a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Im angefochtenen Entscheid würden Rechtsanwalt Dr. iur. A. und B. „als Vertreter des Gläubigers“ bezeichnet. Bei diesen handle es sich aber um Vertreter der Gemeinde C. und nicht um solche des Beschwerdegegners, nämlich um den C. Gemeindejuristen und den kommunalen Steuerkommissär. Vermutlich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschwerdegegner als Gläubiger aufgetreten sei und nicht die Gemeinde C.. Beide Gemeindevertreter hätten ohne sein Wissen an der Rechtsöffnungsverhandlung teilgenommen, obwohl sie dazu nicht eingeladen gewesen seien.