Er muss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner - über Art. 81 SchKG hinaus - auch noch prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 2 zu Art. 81 SchKG).